Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,74127
ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17 (https://dejure.org/2017,74127)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 17.11.2017 - 1 Ca 44/17 (https://dejure.org/2017,74127)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 17. November 2017 - 1 Ca 44/17 (https://dejure.org/2017,74127)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,74127) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.12.2009 - 9 AZR 72/09

    Elternteilzeit - Leitungsposition - entgegenstehende dringende betriebliche

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
    Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG vom 15. September 2009, 9 AZR 608/08, NZA 2010, 32; BAG vom 15. Dezember 2009, 9 AZR 72/09, NZA 2010, 447).

    (a) Insoweit gelten nach der Rechtsprechung des BAG, die auf das zu § 8 TzBfG entwickelte dreistufige Prüfungsschema Bezug nimmt (vgl. nur BAG vom 15. Dezember 2009, 9 AZR 72/09) und der sich die Kammer insoweit anschließt, die folgenden Grundsätze: Zunächst ist festzustellen, ob der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung überhaupt ein bestimmtes betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegt (erste Stufe).

    Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (vgl. nur BAG vom 15. Dezember 2009, 9 AZR 72/09, AP Nr. 2 zu § 15 BEEG; BAG vom 15. April 2008, 9 AZR 380/07, BAGE 126, 276; BAG vom 5. Juni 2007, 9 AZR 82/07, BAGE 123, 30).

    Die gesetzgeberische Zielvorstellung verlangt dem Arbeitgeber dabei erhebliche Anstrengungen ab, um etwaige Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. wiederum BAG vom 15. Dezember 2009, 9 AZR 72/09, AP Nr. 2 zu § 15 BEEG).

  • BAG, 05.06.2007 - 9 AZR 82/07

    Elternteilzeit

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
    Ob die Beklagte sich auf einen Sachverhalt, der nicht fristgerecht innerhalb der Ablehnungsfrist des § 15 Abs. 7 Satz 4, 5 BEEG vorgebracht wurde, im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch berufen kann, ist streitig (gegen den Ausschluss weiterer Gründe etwa ErfKom/Gallner, § 15 BEEG Rn. 17; LAG Baden-Württemberg vom 23. November 2006, Az. 7 Sa 95/06; vgl. auch Menke ArbR 2011, 112 ff. m.w.N.; a.A. LAG Hessen vom 20. Dezember 2012, Az. 20 Sa 418/12; offengelassen vom BAG, vgl. Urteil vom 5. Juni 2007, NZA 2007, 1352).

    bb) Das BAG geht in der Sache davon aus, dem Teilzeitbegehren während der Elternzeit könnten alle Umstände, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des betroffenen Arbeitnehmers führen, entgegen gehalten werden, insbesondere auch solche, die nicht im Zusammenhang mit der Elternzeit, wie etwa die Einstellung einer Vertretungskraft, stehen (BAG vom 5. Juni 2007, Az. 9 AZR 82/07; vgl. auch BAG vom 15. April 2008, NZA 2008, 998: "Die Elternteilzeit lässt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers während der Elternzeit mit der verringerten Arbeitszeit wiederaufleben.

    Abzustellen ist dabei auf die Tätigkeit, die der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit ausgeübt hat unter Einschluss aller Aufgaben, die auf Grund des Weisungsrechts übertragen werden können (vgl. BAG vom 5. Juni 2007, Az. 9 AZR 82/07).

    Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (vgl. nur BAG vom 15. Dezember 2009, 9 AZR 72/09, AP Nr. 2 zu § 15 BEEG; BAG vom 15. April 2008, 9 AZR 380/07, BAGE 126, 276; BAG vom 5. Juni 2007, 9 AZR 82/07, BAGE 123, 30).

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 380/07

    Elternteilzeit - dringende betriebliche Gründe

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
    bb) Das BAG geht in der Sache davon aus, dem Teilzeitbegehren während der Elternzeit könnten alle Umstände, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des betroffenen Arbeitnehmers führen, entgegen gehalten werden, insbesondere auch solche, die nicht im Zusammenhang mit der Elternzeit, wie etwa die Einstellung einer Vertretungskraft, stehen (BAG vom 5. Juni 2007, Az. 9 AZR 82/07; vgl. auch BAG vom 15. April 2008, NZA 2008, 998: "Die Elternteilzeit lässt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers während der Elternzeit mit der verringerten Arbeitszeit wiederaufleben.

    Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit sein (vgl. nur BAG vom 15. Dezember 2009, 9 AZR 72/09, AP Nr. 2 zu § 15 BEEG; BAG vom 15. April 2008, 9 AZR 380/07, BAGE 126, 276; BAG vom 5. Juni 2007, 9 AZR 82/07, BAGE 123, 30).

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 409/04

    Teilzeitanspruch

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
    Dazu gehört auch die Entscheidung über die Kapazität an Arbeitskräften sowie an Arbeitszeit (BAG vom 21. Juni 2005, Az. 9 AZR 409/04, juris).
  • BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 608/08

    Altersteilzeit - rückwirkender Vertragsschluss

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
    Seit Inkrafttreten des § 311a BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist (vgl. BAG vom 15. September 2009, 9 AZR 608/08, NZA 2010, 32; BAG vom 15. Dezember 2009, 9 AZR 72/09, NZA 2010, 447).
  • BAG, 26.03.1986 - 7 AZR 585/84

    Vertretungsmacht - Außerordentliche Kündigung - Genehmigung - Ausschlußfrist -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
    So muss bei fristgebundenen Rechtsgeschäften, etwa bei der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 Abs. 2 (BAG vom 26. März 1986, NJW 1987, 1038; vgl. auch Erman/Maier-Reimer, § 184 BGB Rn. 9; MüKoBGB/Schubert, § 184 BGB Rn. 16; Staudinger/Schilken, § 184 BGB Rn. 6) die Genehmigung innerhalb dieser Frist erfolgen.
  • LAG Baden-Württemberg, 23.11.2006 - 7 Sa 95/06

    Elternzeit - Einstellung einer Ersatzkraft als dringender betrieblicher Grund -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
    Ob die Beklagte sich auf einen Sachverhalt, der nicht fristgerecht innerhalb der Ablehnungsfrist des § 15 Abs. 7 Satz 4, 5 BEEG vorgebracht wurde, im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch berufen kann, ist streitig (gegen den Ausschluss weiterer Gründe etwa ErfKom/Gallner, § 15 BEEG Rn. 17; LAG Baden-Württemberg vom 23. November 2006, Az. 7 Sa 95/06; vgl. auch Menke ArbR 2011, 112 ff. m.w.N.; a.A. LAG Hessen vom 20. Dezember 2012, Az. 20 Sa 418/12; offengelassen vom BAG, vgl. Urteil vom 5. Juni 2007, NZA 2007, 1352).
  • LAG Hessen, 20.12.2012 - 20 Sa 418/12

    Gewährung von Elternteilzeit - Vergütungsanspruch - Rückzahlung überzahlter

    Auszug aus ArbG Hamburg, 17.11.2017 - 1 Ca 44/17
    Ob die Beklagte sich auf einen Sachverhalt, der nicht fristgerecht innerhalb der Ablehnungsfrist des § 15 Abs. 7 Satz 4, 5 BEEG vorgebracht wurde, im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch berufen kann, ist streitig (gegen den Ausschluss weiterer Gründe etwa ErfKom/Gallner, § 15 BEEG Rn. 17; LAG Baden-Württemberg vom 23. November 2006, Az. 7 Sa 95/06; vgl. auch Menke ArbR 2011, 112 ff. m.w.N.; a.A. LAG Hessen vom 20. Dezember 2012, Az. 20 Sa 418/12; offengelassen vom BAG, vgl. Urteil vom 5. Juni 2007, NZA 2007, 1352).
  • LAG Hamburg, 24.05.2018 - 1 Sa 2/18

    Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit - Ablehnungsschreiben des

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. November 2017 (1 Ca 44/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. November 2017 - Geschäftszeichen 1 Ca 44/17 -, zugestellt am 18. Dezember 2017, abzuändern und die Klage abzuweisen-.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht